OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 52/19 – Beschluss vom 22.01.2020
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Febr. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergerichts – vom 8. Febr. 2019 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu entscheiden.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €
Gründe
I.
In der Gesellschafterversammlung vom 10. Jan. 2019 hat der alleinige Gesellschafter und bisherige Geschäftsführer der Beteiligten ihre Auflösung beschlossen und dies am gleichen Tag zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.
Der Notar hat die Anmeldung und das Protokoll der Gesellschafterversammlung dem Registergericht elektronisch übermittelt. Anmeldung und Protokoll sind gestempelt mit „Beglaubigte Fotokopie“ und tragen anstelle der Unterschrift des Geschäftsführers/alleinigen Gesellschafters dessen maschinengeschriebenen Namen mit dem Zusatz „gez. …“.
Mit der Anmeldung hat der Notar dem Registergericht elektronisch eine Beglaubigung der vor ihm geleisteten Namensunterschrift des alleinigen Gesellschafters/Geschäftsführers der Beteiligten übermittelt, die anstelle seines Siegels und seiner Unterschrift den maschinengeschriebenen Zusatz „L.S. gez. …, Notar“ trägt.
Zu den elektronischen Übermittlungen der Anmeldung und des Protokolls über die Gesellschafterversammlung hat der Notar jeweils in einem elektronischen Vermerk erklärt: „Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung(,) der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Beglaubigte Fotokopie).“
Das Registergericht hat den Eintragungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Weder die Anmeldung noch der Gesellschafterbeschluss/das Protokoll der Gesellschafterversammlung entspreche der erforderlichen Form des § 12 HGB. Der Notar bescheinige in seinem elektronischen Beglaubigungsvermerk bei beiden Dokumenten die Übereinstimmung der – übermittelten – Bilddaten mit dem ihm vorliegenden Papierdokument. Diese Papierdokumente seien überschrieben mit „beglaubigte Fotokopie“, sie seien aber (tatsächlich) keine beglaubigten Abschriften.
Von der Originalanmeldung könne eine beglaubigte Abschrift als beglaubigte Fotokopie nach § 42 BeurkG oder als elektronische Abschrift erstellt werden. Hier fehle der Vermerk gem. § 42 BeurkG (gemeint ist wohl die Feststellung, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, ein[…]