Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 4 U 119/03
Urteil vom 24.09.2003
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.06.2003, Az. 4 O 50/03, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 5.683,31 €
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten wegen eines Unfalls an der von diesem betriebenen Wasserrutsche den Ersatz immateriellen Schadens, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden.
Der Beklagte betreibt öffentlich-rechtlich organisiert in Oberstenfeld ein Freibad, in dem sich u. a. eine sog. Familienrutsche mit einer Breite von 4 m und einer Länge von 27 m befindet. Am 20.06.2002 gegen 15.00 Uhr benutzte der zu diesem Zeitpunkt 16 1/2 Jahre alte Kläger die Rutsche. Im Auslauf der Rutsche prallte ein anderer so unglücklich auf den Kläger, dass dieser einen Zahn verlor und erhebliche Verletzungen an zwei weiteren Zähnen erlitt.
Mit Urteil vom 18.06.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Die am Zugang der Rutsche angebrachten Hinweise auf Gefahren und für die Benutzung seien vorhanden. Eine lückenlose Kontrolle der Rutschbahn durch Aufsichtspersonen wäre angesichts der erheblichen Kosten und der trotzdem verbleibenden Risiken von der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht umfasst. Darüber hinaus scheide eine Haftung des Beklagten gemäß § 254 BGB aus, weil der Kläger erkannt habe, dass an diesem Tag sehr viele Kinder und Jugendliche ohne Einhaltung des erforderlichen Sicherh[…]