LG Frankfurt (Oder) – Az.: 16 S 125/17 – Urteil vom 14.11.2018
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.7.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg, Az.: 24 C 382/16, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende Gemeinde begehrt vom Beklagten die Beseitigung eines in der DDR erfolgten Überbaus.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks der Flur der Gemarkung. Der Beklagte erwarb das benachbarte Flurstück durch notariellen Kaufvertrag vom 14.03.2011 (Bl. 19 ff. d. A.). In der Anlage 1 zum Kaufvertrag wird auf einen Überbau auf das Nachbarflurstück hingewiesen. Beide Flurstücke gehörten in der DDR zu einem Gelände, das in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR stand und zu Sportzwecken genutzt wurde. In den 1970er Jahren wurde über die Flurstücksgrenze hinweg ein als Café genutztes einstöckiges Gebäude errichtet, das sich in etwa zur Hälfte auf beiden Flurstücken befand, unmittelbar an ein als Sporthalle genutztes Gebäude auf dem jetzigen Beklagtengrundstück angrenzte und mit diesem fest verbunden war. Nach dem Erwerb des Flurstücks ließ der Beklagte die auf diesem Flurstück befindliche Hälfte des einstöckigen Gebäudes ganz überwiegend abreißen. Verblieben sind lediglich die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Hälfte des Gebäudes sowie ein kleiner Rest auf dem Flurstück. Dem Begehren der Klägerin, die auf dem Flurstück verbliebene Gebäudehälfte ebenfalls abzureißen, widersprach der Beklagte. Er beruft sich auf eine Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 912 BGB.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Beseitigung des Restgebäudes durch den Beklagten, hilfsweise die Untersagung seiner Nutzung durch den Beklagten sowie die Duldung des Abrisses durch die Klägerin. Das Amtsgericht hat den Beklagten auf den Hauptantrag der Klägerin durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Absatz. 1 Nr. 1 ZPO im Übrigen Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei als Zustandsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung des Restbauwerkes verpflichtet. Ein Duldungsanspruch gemäß § 912 BGB stehe ihm nicht zur Seite. Sinn und Zweck dieser Regelung sei die Erhaltung wirtschaftlicher Werte. Der […]