OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 3 UF 194/01
Beschluss vom 15.11.2001
Vorinstanz: AG Bad Homburg – Az.: 9 F 194/01-14
In der Familiensache hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Antragstellers vom 26.07.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Homburg v.d.H. vom 02.07.2001 am 15.11.2001 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig ( § 13a I 2 FGG ) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5 000 DM
Gründe:
Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres am 16. 7. 1984 geborenen Sohnes. Dieser lebt bei der sorgeberechtigten Mutter. Er hat das 7. und das 9. Schuljahr wiederholt und besucht z. Zt. die 10. Klasse des gymnasialen Zweiges einer Gesamtschule. Die Mutter hat die Klassenlehrerin und das Jugendamt von ihrer Schweigepflicht entbunden und den Vater ermächtigt, bei ihnen Auskunft über einzuholen.
Von einem angekündigten Sorgerechtsabänderungsantrag zugunsten des Vaters hat sie wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Sohn und Vater Abstand genommen. Der Junge lehnt persönlichen oder brieflichen Kontakt mit seinem Vater ab; ein Ausspracheversuch am 3. 4. 2001 blieb erfolglos.
Vorliegend hat der Vater unter dem 21. 3. 2001 von der Mutter Auskunft darüber begehrt, welche konkrete Hilfen der Junge zum Ausgleich des schulischen Leistungsdefizites erhält. Das Jugendamt XXX. hat nach Rücksprache mit der Klassenlehrerin unter dem 30. 4. 2001 insbesondere über die schulische Situation und das Lernverhalten des Jungen berichtet. Die Mutter hat eine Anmeldung für Nachhilfeunterricht vorgelegt. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Auskunftsantrag dahin erweitert, daß er erfahren wolle, welche Gründe im persönlichen Umfeld des Kindes für sein schulisches Versagen ursächlich waren, welche Maßnahmen zur Leistungsstabilisierung, zur sozialen Kontrolle während der Schulferien und zu seinem Nikotinmißbrauch geplant sind. Auf die Beantwortung durch die Mutter unter dem 25. 6. 2001 wird Bezug genommen.
Der Rechtspfleger hat die Anträge am 2. 7. 2001 daraufhin kostenpflichtig zurückgewiesen. Er ist u.a. davon ausgegangen, daß der Vater sich die ge[…]