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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarhaftung bei verdecktem Geschäft der Vertragsparteien bei Beurkundung

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LG Magdeburg – Az.: 10 O 1408/16 – Urteil vom 17.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung seiner Amtspflichten als Notar in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erwarb zusammen mit der früheren Gesellschafterin im S, G Straße und M mehrere Parzellen und vereinigte diese zu einem Grundstück. Die Gesellschafter der GbR beabsichtigten, den denkmalgeschützten Gebäudekomplex vollständig zu sanieren, in Eigentumswohnungen aufzuteilen und an Dritterwerber zu veräußern. Die Gesellschafter der damaligen GbR wandten sich im Sommer 2005 an den Beklagten und erläuterten ihm das Vorhaben. Nach der Planung der Architekten sollten 120 Wohneinheiten entstehen, die als Eigentumswohnungen an Dritte veräußert werden sollten.

Der Verkauf der Wohneinheiten wurde dergestalt organisiert, dass der Abschluss des Kaufvertrages in Angebot und Annahme aufgespalten wurde.

Für eine der Wohneinheiten interessierte sich Herr Steffen K, welcher über eine Firma A-Finanz GmbH von dem Projekt erfahren hatte.

Er unterbreitete der I-Immobilien- und Projektierungsgesellschaft mbH – einer Rechtsvorgängerin der Klägerin – und der I GmbH und Co.KG, als Verkäuferinnen am 29.05.2006 ein Angebot bezogen auf einen „Kauf- und Werkvertrag über eine Eigentumswohnung in einem zu sanierenden Altbau“ zu einem Preis von 81.279,00 EUR. In der Urkunde hieß es:

„An dieses Angebot hält sich der Käufer bis zum 04.07.2006 gebunden. Auch danach soll das Angebot weiter gelten, bis es von dem Käufer gegenüber dem

Notar ……..

nachstehend Vollzugsnotar genannt, widerrufen wird.“

Ein den Kauf finanzierendes Darlehen wurde am 16.06.2006 abgeschlossen, nachdem am 12.06.2009 die Bank dem Kläger ein entsprechendes Darlehensangebot „zum Zwecke des Erwerbs der … Immobilie“ über ein Darlehen von 81.200,00 € unterbreitet hatte.

Am 22.05./02.07.2007 schlossen die Rechtsvorgänger der Klägerin und Herr Steffen K eine Eigenprovisionsvereinbarung im Hinblick auf die streitgegenständliche Wohnung, wonach Herrn K eine Eigenprovision in Höhe von 13.004,64 € zustand, welche zur Bezahlung von Grunderwerbssteuer, Notarkosten, Grundbuchkosten und Versicherung dienen sollte; ein Betrag in Höhe von 7.315,11 € sollte auf sein Konto fließen.

Am 10.08.2006 nahmen die I […]


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