OLG Köln - Az.: I-2 Wx 271/19 - Beschluss vom 21.10.2019
Die Beschwerden der Beteiligten vom 03.09.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Aachen vom 22.08.2019 – FO-5818-25 – werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die A B.V. war Eigentümerin des im Rubrum aufgeführten Grundbesitzes. Ãber ihr Vermögen wurde 2015 das Insolvenzverfahren in den Niederlanden eröffnet. Die Antragsteller sind als Insolvenzverwalter (Curator) bestellt worden. Am 18.08.2015 trug das Amtsgericht – Grundbuchamt – Insolvenzvermerke in die o. a. Wohnungsgrundbücher ein.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.07.2019 haben die Insolvenzverwalter den im Rubrum aufgeführte Grundbesitz an die Eheleute B veräuÃert. In dem notariellen Vertrag haben sie u. a. auch die Löschung der in Abt. II lfd. Nr. 6 und lfd. Nr. 7 eingetragenen Rechte bewilligt. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 20.03.2019.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) unter Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag die Löschung der in Abt. II lfd. Nr. 6 und 7 der im Rubrum aufgeführten Wohnungsgrundbücher eingetragenen Insolvenzvermerke beantragt. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Aachen hat den Antrag mit Beschluss vom 22.08.2019 zurückgewiesen mit der Begründung, eine Löschung des Insolvenzvermerks sei nur auf Ersuchen des deutschen Insolvenzgerichts zulässig. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 03.09.2019 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 18.09.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerden sind nach §§ 71 ff. GBO zulässig.
Der Schriftsatz des Notars vom 03.09.2019 ist entgegen der in dem am 18.09.2019 erlassenen Nichtabhilfebeschluss zum Ausdruck kommenden Auffassung des Grundbuchamts dahin auszulegen, dass die Beschwerden nicht in eigenem, sondern im Namen der Beteiligten zu 1) und 2), die zudem entgegen der Ansicht des Grundbuchamts und der missverständlichen Formulierung des Notars in dem Schriftsatz vom 26.03.2019 „beantrage ich“, auch Antragsteller sind, erhoben werden sollen. Wenn – wie hier – der einen Antrag einreichende Notar im Rahmen der (vermuteten) Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ist grundsätzlich der Antragsberechtigte und nicht der Notar persönlich als BeschwerdefÃ[…]