Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 9 U 1737/21 – Urteil vom 17.10.2022
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung einer höheren Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 17.08.2011.
Der am 1966 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Kfz-Mechanikers, absolvierte nach längerer Arbeitslosigkeit eine Umschulung zum Industriekaufmann und übte diesen Beruf über fünf Jahre in einer sozialen Einrichtung aus. Nach selbstständiger Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugversiegelung und des Fahrzeughandels übernahm er im Jahr 2007 mit einem Partner den Fitness- und Spa-Bereich in einem H Hotel. Bei einem privaten Autounfall mit dem PKW am 05.07.2008 erlitt der Kläger unter anderem ein HWS-Trauma und beschrieb daraus resultierende anhaltende Rücken- und Kopfschmerzen.
Jeweils auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte wurde der Kläger in den späten Abendstunden am 14.07.2009 und am 17.08.2011 auf der Straße vor seiner in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen Wohnung in der H Weststadt überfallen und niedergeschlagen.
Beim ersten tätlichen Angriff am 14.07.2009 wurde der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Weg vom Parkplatz zu seiner Wohnung von hinten angegriffen und ins Gesicht geschlagen, sodann wurde ihm auf dem Boden liegend mit dem beschuhten Fuß mehrfach heftig ins Gesicht, den Brustkorb und Arme getreten. Er erlitt dabei unter anderem einen Jochbeinbruch, eine Gehirnerschütterung, Platzwunden und Hämatome im Gesicht sowie Schürfwunden an den Knien und Ellenbogen.
(Symbolfoto: myboys.me/Shutterstock.com)Im Rahmen eines wegen des ersten tätlichen Angriffs durchgeführten Verfahrens wegen Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wurde auf Veranlassung des Versorgungsamts ein Gutachten bei L eingeholt. Dieser führte aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 27.04.2011 unter dem 26.08.2011 aus, spätestens seit Ende 2008 liege bei diesem eine […]