Landgericht Münster
Az.: 2 O 594/06
Urteil vom 04.04.2007
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 338,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(abgekürztes Urteil gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die Klage ist in Höhe von 338,50 € begründet, im übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 338,50 €.
Die Abmahnung war bzgl. des Punktes 1 b „unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen“ gemäß §§ 12 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG rechtens. Die Beklagte hat einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 Abs. 2 BGB begangen. Gemäß § 357 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer im Falle der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. Da bereits die Abmahnung bzgl. des Punktes 1 b gerechtfertigt ist und der Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bereits aus diesem Grund entstanden ist, kann dahinstehen, ob die Abmahnung auch bzgl. des Punktes 1 a gerechtfertigt ist.
Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG richtet sich bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG.
Der von der Klägerin zugrunde gelegte Hauptsachegegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € ist zu hoch angesetzt. So nimmt das OLG L beispielsweise als Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000,00 DM, also umgerechnet 7.669,83 € an (vgl. Schneider/Hergt, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 2348). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.
Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen […]