OLG München – Az.: 10 U 834/12 – Urteil vom 09.11.2012 I. Auf die Berufung der Beklagten vom 28.02.2012 wird das Endurteil des LG München II vom 25.11.2011 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadenersatz bejaht. Ein Anspruch des Klägers, dessen Fahrzeug bei dem Zusammenstoß mit dem beklagtischen Fahrzeug beschädigt wurde, kommt indes nicht in Betracht, da der Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Unfall durch einen Fahrspurwechsel des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs verursacht wurde und für den Fahrer des beklagtischen Fahrzeugs unabwendbar war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge Kurt Z., von der Standspur der Autobahn A 94 ohne zu blinken auf die rechte Fahrspur zurückwechseln wollte und hierbei den knapp hinter ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw des ursprünglichen Erstbeklagten, Herrn Bernhard F., beschädigt hat.
Im Einzelnen:
Die Zeugin Herta C., die mit ihrem Porsche Cayenne auf der A 94 Richtung München unterwegs war, bestätigte wie alle anderen Beteiligten, dass sehr schlechte Sicht herrschte. Sie habe vor dem Unfall nur die grelle Farbe des beklagtischen Kfz wahrgenommen. Sie sei mit einem Abstand von etwa 4 Fahrzeuglängen hinter dem beklagtischen Fahrzeug gefahren, das beklagtische Fahrzeug sei ohne nach rechts oder links zu schwenken auf der rechten Fahrspur bewegt worden. Der Unfall habe sich auf Höhe der Stelle ereignet, an der auf der Standspur eine Baustelle, die mit Pylonen begann, abgesichert gewesen sei. Die Zeugin C. führte weiter aus, dass sich das gelbe Auto leicht aufgebäumt und dann quergestellt habe. Als sie zu dem dunklen Wagen, gesteuert vom Zeugen Z. gegangen sei, habe der Zeuge Z. ihr mitgeteilt, dass er sich in der Ausfahrt vertan habe. Der Zeuge POM F. war erst nach dem Unfall am Unfallort zugegen. Er berichtete, dass das klägerische Fahrzeug unvorteilhaft beladen gewesen sei. Auf Höhe des Kollisionsortes habe eine Baustelle begonnen. Ein Fahrstreifen, nämlich der linke, sei verengt gewesen auf 2 m, auf dem Seitenstreifen seien Absperrbaken aufgebaut gewesen. Hinsichtlich der Endlage der beteiligten Fahrzeuge verwies der Zeuge auf die bei der polizeilichen Ermittlungsakte befindliche Handskizze, die sodann von allen Beteiligten eingesehen wurde. Das auf den Fotos wiedergegebene Splitterfeld sei wohl schon zusammengekehrt gewesen, deshalb könne es nicht mehr zur Ermittlung des Kollisionsortes herangezogen werden. Der Zeuge Kurt Z. führte aus, er sei vom Möbelhaus S. gekommen, die Sicht sei ganz schlecht gewesen, er sei auf die Standspur rübergefahren und dort mit ca. 20 bis 25 km/h unterwegs gewesen. Ca. 100 m später sei es zum Aufprall gekommen, der Motor des klägerischen Fahrzeugs sei dadurch abgewürgt worden. 3 bis 4 m später sei das Auto dann schon gestanden. Der Fahrer des beklagtischen Fahrzeugs, Herr Bernhard F., habe zu ihm gesagt, er wisse nicht, wie das passiert sei. Dann sei die Zeugin C….