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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung – Aufzeichnungspflicht

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 6 Sa 799/04
Urteil vom 11.11.2004
Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 2 Ca 341/04

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 21.07.2004 – AZ: 2 Ca 341/04 – wie folgt abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.068,30 € brutto abzüglich 2.080,– € netto sowie abzüglich 1.993,30 € netto und 555,12 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten haben die Klägerin zu ½ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ½ zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin, die auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 14-15 d. A.) bei den Beklagten als Köchin beschäftigt war, hat mit Mahnbescheid gegen die beiden Beklagten Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung sowie eine Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 6.988,41 € brutto geltend gemacht und diese Forderung im Termin am 21.07.2004 modifiziert, wonach sie Arbeitslohn in Höhe von 8.068,30 € brutto abzüglich erhaltener 2.080,– € netto sowie 555,12 € brutto an Urlaubsabgeltung und 3.209,89 € brutto für Überstundenvergütung fordert, wobei noch ein Betrag von 1.993,30 € an erhaltener Kost und Logie abzusetzen sei.
Diese Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Beklagten die Gaststätte F betrieben hätten, bei der die Klägerin im Zeitraum 01.07. bis 30.11.2003 als Köchin beschäftigt gewesen sei. Man habe einen monatlichen Bruttolohn von 1.215,– € sowie einen Sachbezugsbetrag für Kost und Logie von 388,66 € vereinbart, was einer Gesamtsumme von 1.613,66 € entspreche.
Hierauf hätten d[…]


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