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Haftung bei Eislaufunfall – Zusammenprall beim Überholen

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Oberlandesgericht Jena –  Az.: 2 U 281/14 – Urteil vom 17.09.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts E vom 24.03.2014, Az. 8 O 837/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Nummer 1 genannte Urteil des Landgerichts E ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Symbolfoto: Von Elisabeth Aardema /Shutterstock.com

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) zu. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte der Klägerin nicht für das Unfallereignis vom 04.12.2012 haftet.

1. Unstreitig ist die Klägerin durch den Zusammenstoß mit dem Beklagten auf der Eisfläche zu Fall gekommen und hat sich dabei am rechten Handgelenk und am rechten Ellenbogen verletzt. Von daher war das Schlittschuhlaufen des Beklagten ursächlich für den Sturz der Klägerin und die dadurch bedingte Körperverletzung.

2. Die Klägerin hat jedoch nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass der Beklagte den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, wie es eine Haftung aus § 823 BGB voraussetzt.

a) Als Anspruchstellerin trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte ihren Körper vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1982 – VI ZR 148/80 -, juris Rn. 12). Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe den Zusammenstoß fahrlässig herbeigeführt.

b) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). In Ermangelung genauerer Spielregeln oder Absprachen über die Art der Durchführung des Eislaufs richtet sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, die beim Eislaufsport von gewissenhaften und besonnenen Sportlern angewandt wird. Der sich von hinten annähernde, schnellere […]


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