Amtsgericht Syke
Az.: 24 C 988/04
Urteil vom 27.09.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Syke im Wege schriftlichen Verfahrens am 27.09.2004 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
a) das Eigentum an einem Drucker Canon i865,
b) 20 Druckerpatronen für den Canon i865 jeweils 4 Patronen mit der Bezeichnung 3eBK, schwarz; 6 BK, schwarz; 6C, cyan; 6M, magenta; 6Y, gelb
c) 1 passendes USB-Kabel für den Drucker Canon i865, jeweils neu und originalverpackt, zu übergeben und zu übereignen.
2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich im Verzug befindet.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das Amtsgericht Syke örtlich zuständig. Bei dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB (der Kläger ist Verbraucher, die Beklagte Unternehmerin). Mithin findet § 447 BGB keine Anwendung (§ 474 Abs. 2 BGB). Daher bleibt es für den Gefahrübergang auch im Falle des – hier vorliegenden – Versendungskaufes bei der Bestimmung des § 446 BGB mit der Rechtsfolge, daß Erfüllungs- und Leistungsort der Wohnsitz des Klägers und folglich das Amtsgericht Syke örtlich zuständig ist (§§ 13, 29 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Klage ist auch begründet; Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 433 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat, in der Headline ihres eBay-Angebotes, die in Rede stehenden Artikel zum Gesamtpreis von 1,00 € angeboten; die Headline ist keineswegs „missverständlich“, wie die Beklagte meint. An diesem Angebot muss sie sich festhalten lassen. Denn bei dem eBay-Portal handelt es sich, worauf auch der Kläger zu Recht hinweist, um einen Markt, der in besonderem Maße auf die Entschlossenheit und Schnelligkeit des potentiellen Käufers setzt. Das gil[…]