LG Aurich
Az: 2 O 565/13
Urteil vom 03.02.2014
Anmerkung des Bearbeiters
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 17,000,00 €
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einer vorzeitig beendeten ebay Auktion.
Am 10. Februar 2013 stellte der Beklagte unter dem ebay Account „o.“ den Artikel Steyr 9086, einen Schlepper, zu einem Startpreis von 1,00 EUR im Rahmen einer Auktion zum Verkauf ein. Die Klägerin bot unter dem Account „a._m.“ auf diesen Artikel um 22:11:24 MEZ ein Maximalgebot von 7.103,00 EUR. Zu diesem Zeitpunkt lag das nächstliegende Gebot bei 1.111,11 EUR. Der Beklagte beendete die Auktion 41 Sekunden später (22:12:05 MEZ). Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos zur Übergabe des Schleppers gegen Zahlung eines Kaufpreises von 1.121,11 EUR auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über den Schlepper zum Preis von 1.121,11 € geschlossen zu haben, weil sie bei Auktionsabbruch Höchstbietende gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 10 Nr. 1 der ebay-AGB, welche (verkürzt) lauten:
„ (…) Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. (…)“
Der Beklagte, der den Schlepper – […]