LG Nürnberg-Fürth – Az.: 5 Qs 58/18 – Urteil vom 28.08.2018
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.06.2018, Az.: 51 Cs 709 Js 104473/18, aufgehoben.
2. Der Führerschein ist an den Beschwerdeführer herauszugeben.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte dem Angeklagten zur Last, am 21.02.2018 gegen 08.54 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen …. auf Höhe der Cimbernstraße 7, Nürnberg aus einem Parkplatz quer zur Fahrbahn ausgeparkt zu haben und dabei beim Vorwärtsfahren mit dem vorderen rechten Eck der Stoßstange den geparkten Pkw des Geschädigten V…. beschädigt zu haben. Es soll ein Fremdsachschaden in Höhe von 2.114,12 EUR netto entstanden sein. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt und erkannt habe, beziehungsweise damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdsachschaden entstanden sei, habe er die Unfallstelle verlassen, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet habe, ohne dass jemand bereit gewesen sei, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Durch die Tat soll sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben.
Das Amtsgericht Nürnberg hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 15.06.2018 einen entsprechenden Strafbefehl erlassen und entzog dem Angeklagten mit Beschluss vom gleichen Tag vorläufig die Fahrerlaubnis.
Hiergegen legte der Verteidiger des Angeklagten am 15.07.2018 Beschwerde ein.
Der Führerschein wurde am 06.08.2018 sichergestellt.
Das Amtsgericht Nürnberg half der Beschwerde mit Verfügung vom 20.08.2018 nicht ab und legte die Akte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur Vorlage an das Beschwerdegericht vor.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte mit Verfügung vom 23.08.2018, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat auch ergibt, dass er Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Dringende Gründe für den endgültigen Entzug der Fahrerlaubn[…]