Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Akkordlohn – Umstellung auf Zeitlohn

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 19 Sa 392/09
Urteil vom 17.06.2009

Das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.10.2008 – 1 Ca 1331/07 – wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.504,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

von 312,82 Euro seit dem 31.08.2007

von 136,54 Euro seit dem 30.09.2007

von 254,23 Euro seit dem 31.10.2007

von 234,35 Euro seit dem 30.11.2007

von 32,25 Euro seit dem 31.12.2007

von 298,13 Euro seit dem 31.01.2008

von 236,61 Euro seit dem 29.02.2008

von 181,61 Euro seit dem 31.03.2008

von 188,41 Euro seit dem 30.04.2008

von 228,98 Euro seit dem 31.05.2008

von 287,85 Euro seit dem 31.06.2008 und

von 112,87 Euro seit dem 31.07.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.

Der am 15.12.1958 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 23.06.1986 bei der Beklagten, einem metallverarbeitenden Betrieb mit ca. 440 Arbeitnehmern, als Metallarbeiter beschäftigt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien ergeben sich aus einem vom 23.06.1986 datierenden „Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer“ (wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung dieses Vertrages Bl. 4 ff. d. A. verwiesen). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung.

Die Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten haben einen Betriebsrat gewählt. Dieser hat den Arbeitnehmer F1 F2 zu seinem Vorsitzenden gewählt. Der Kläger war in den vergangenen Jahren Ersatzmitglied im Betriebsrat und ist derzeit in den Betriebsrat nachgerückt.

Die Arbeitnehmer waren bei der Beklagten in der Vergangenheit – jedenfalls in der Stanzabteilung – überwiegend im Akkord tätig und hatten meist nur drei bis vier Lohnstunden pro Monat zu verzeichnen. Die Arbeitsplätze bestanden seinerzeit vorwiegend aus kleinen Pressen, Schweißmaschinen und anderen Maschinen, die von Einrichtern eingerichtet wurden. Die Arbeitnehmer brauchten nur die Maschinen zu […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv