OLG Düsseldorf
Az.: I-3 Wx 193/04
Beschluss vom 20.07.2004
In der Nachlasssache betreffend die Erteilung eines Erbscheines nach der zwischen dem 3. und dem 5. Juni 2000 in Düsseldorf, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen S., geb. J., hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2004 am 20. Juli 2004 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 180.000,- €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist die Tochter des Bruders der zwischen dem 3. und dem 5. Juni 2000 in Düsseldorf verstorbenen Erblasserin, die verwitwet war und keine Abkömmlinge hinterlassen hat.
Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2000 wurde Rechtsanwalt G. zum Nachlasspfleger betreffend die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben bestellt.
Der Bruder der Erblasserin, H.J., schlug am 7. Juli 2000 die Erbschaft am Nachlass der Erblasserin aus, und zwar gleichgültig aus welchen Gründen er zur Erbschaft berufen sei und wie hoch sein Erbteil sein sollte.
Der Nachlasspfleger erstattete unter dem 10. August 2000 einen Bericht, demzufolge der Nachlass hoch überschuldet ist. Auch nach dem Schreiben vom 31. Oktober 2000 ist der Nachlass überschuldet.
Am 15. Januar 2001 hat die Antragstellerin die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen, und zwar gleichgültig aus welchen Gründen sie zur Erbschaft berufen sei und wie hoch ihr Erbteil sein sollte.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 hat die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Gegenüber dem Notar Dr. P. hat die Antragstellerin am 12. Dezember 2003 ihre Ausschlagungserklärung wegen Irrtums angefochten, da ihr ihr Vater im Oktober 2003 mitgeteilt habe, dass der Nachlass nicht überschuldet sei.
Das Amtsgericht hat nach vorhergegangenem Hinweis am 17. Februar 2004 den Erbscheinantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin sich beschwert.
Das Landgericht hat am 27. Mai 2004 die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die A[…]