OLG Frankfurt – Az.: 1 U 229/18 – Urteil vom 11.06.2019
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 9.11.2018 verkündete Teil-Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird dieses aufgehoben, soweit die Klage bezüglich des Antrags 2 a) abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.11.2018 verkündete Teil-Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird im Übrigen zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil – soweit es nicht der oben bezeichneten Aufhebung unterliegt – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Rückbau eines neu errichteten Daches auf ihrem Anwesen sowie um Folgen des Dachumbaus.
Die Parteien sind Nachbarinnen und jeweils Eigentümerinnen von Doppelhaushälften in Stadt1-Stadtteil1, die aneinandergrenzen. Die Beklagte nahm im Jahre 2015 einen Umbau ihres Hausanwesens (A-Straße3) vor, wodurch das Dach umgestaltet und im Ergebnis erhöht wurde. Über die Einzelheiten der Erhöhung streiten die Parteien. Die Anwesen befinden sich im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB).
Infolge des Umbaus wurde die vormals an die klägerische Dachgaube unmittelbar anschließende, straßenseitige Dachgaube des Hauses der Beklagten entfernt und in anderer Gestalt neu errichtet. Eine Verkleidung der in der Folge ohne weiteren Gebäudeanschluss offenen klägerischen Grenzwand der Gaube durch die Beklagte erfolgte nicht.
Die Klägerin macht geltend, dass aufgrund der durch die Beklagte vorgenommenen Erhöhung ihres Daches von 64 cm der Schornstein am Hausanwesen der Klägerin (A-Straße1) nicht mehr nutzbar sein. Denn ihr wurde durch Verfügung der Bauaufsichtsbehörde vom 4.10.2016 aufgegeben, den Mindestabstand des Schornsteins von „40 cm über First“ herstellen zu lassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Dacherhöhung der Beklagten baurechtswidrig erfolgt sei, da ihr Schornstein nicht mehr die notwendige Höhe über dem vormals vorhandenen First auf der Hausseite der Beklagten aufweise. Deshalb könne auch ihr Keller nicht mehr beheizt werden, was bereits zu Schäden geführt haben. Sie begehrt den Rückbau des Daches, um eine Nutzung ihres Schornsteins ohne Veränderung hieran zu ermöglichen.
Die Beklagte verfüge über keine wirksame Baugenehmigung. Der durch sie durchgeführte Dachumbau verstoße auch ge[…]