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Erbbaurechtsübertragung – fehlende Zustimmung Grundstückseigentümer

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AG Menden – Az.: 3 C 82/16 – Urteil vom 12.10.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage verfolgt die Klägerin restlichen Erbbauzins für das Grundstück A-Straße …, … O1 für die Kalenderjahr 2013, 2014 und 2015 in Höhe von jeweils 26,93 EUR, insgesamt 80,79 EUR.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, die Beklagte zu 2) ist als Erbbauberechtigte eingetragen. Grundlage des Erbbaurechts ist zum einen der notarielle Vertrag des Notars P1 vom 06.03.1964 (UR Nr. 162/1964, Anlage K1). Das Erbbaurecht wurde am 15.05.1964 in das Grundbuch eingetragen. Der Erbbauzins betrug 187,08 DM.

Der Vertrag enthielt in § 11 eine Regelung des Erbbauzinses, wonach sich der jährliche Erbbauzins am Verkehrswert des Grundstücks orientieren sollte.

Der Vertrag wurde dann mit notariellem Vertrag des Notars P1 vom 06.11.1975 (UR Nr. 647/1975) geändert, und enthält nunmehr die folgenden Regelungen:

… sind sich darüber einig, dass seitens der Beteiligten zu 1) eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann. Der Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses entspricht unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit. Die Erhöhung geht nicht über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus. Der Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wird erstmals geltend gemacht, nachdem seit Vertragsschluss mehr als 3 Jahre vergangen sind.

Demgemäß sind sich die Vertragsschließenden darüber einig, dass nach Ablauf der im Erbbaurechtsvertrag in § 11 vereinbarten Frist von 10 Jahren – vom Tage der Eintragung des Erbbaurechts an gerechnet – der jährliche Erbbauzins -,62 DM pro qm, insgesamt also 448,88 Deutsche Mark beträgt.

Die Vertragsschließenden ändern ferner die Vereinbarung über den Erbbauzins dahin, dass der Erbbauzins nicht mehr dem steigenden oder fallenden Wert des Grundstücks entsprechen, sondern für die Zukunft dem Lebenshaltungskostenindex angeglichen werden soll. Auch diese Änderung dürfte den Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 entsprechen.

Die[…]


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