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Ehegattenerbrecht – Ausschluss nach Scheidungsantrag

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OLG Stuttgart
Az: 8 W 52/06
Beschluss vom 08.11.2006

Leitsatz:
Das Eingreifen des § 1933 BGB setzt lediglich voraus, dass ein rechshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des Erbfalls begründet ist. Die erst spätere Rücknahme des Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers (hier: Tod des Erblassers) beruht, bleibt demgegenüber unerheblich (so auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3099).

In der Nachlasssache wegen Erbscheinsvorbescheid hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.1.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziffer 1 hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und den Beteiligten Ziffer 2 und 3 deren außergerichtliche Kosten in diesem Rechtszug zu erstatten.

Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren: 50.000,00 EUR
Gründe:
I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinerteilungs- bzw. -vorbescheidsverfahren seit 1995 darüber, ob (gesetzliche) Erben des am 1.11.1994 verstorbenen Erblassers (nur) dessen Kinder aus erster Ehe – die Beteiligten Ziffer 2 und 3) geworden sind oder auch die Beteiligte Ziffer 1 als zweite Ehefrau des Erblassers, deren Ehe mit ihm bei seinem Ableben noch bestand. Der Erblasser hatte am 7.2.1994 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bad Homburg die Scheidung seiner Ehe mit der Beteiligten Ziffer 1 mit der Begründung der Zerrüttung der Ehe bei zwischenzeitlich dreijährigem Getrenntleben beantragt und im Sommer 1994 die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags an die Beteiligte Ziffer 1 erwirkt (AZ: 9 F 64/94). Nach dem Ableben des Erblassers wurde der Scheidungsantrag von seinem Bevollmächtigten zurückgenommen.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er hat in den letzten Jahren vor seinem Ableben überwiegend im Ausland gearbeitet. In Nigeria lernte er die in Russland geborene Beteiligte Ziffer 1 – eine ursprünglich sowjetische Staatsangehörige – kennen, die in erster Ehe mit einem Nigerianer verheiratet gewesen ist und Kinder in Nigeria hatte. In der Zeit seiner nachfolgenden beruflichen Tätigkeit in Paraguay hat der Erblasser am 5.1.1989 in Argentinien […]


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