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Krankenversicherung – Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft

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SOZIALGERICHT STADE
Az.: 1 KR 173/05
Urteil vom 16.02.2006

In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers über den 15. April 2005 hinaus unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen fortzuführen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Klägers.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortführung seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung über den 15. April 2005 hinaus.
Der 1926 geborene Kläger war bei der Beklagten zuletzt freiwillig krankenversichert.
Während der Mitgliedschaft zahlte er mehrfach seinen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag erst verspätet oder auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten hin.
Auch den Beitrag für den Kalendermonat Februar 2005 blieb der Kläger zunächst schuldig.
Entsprechend teilte die Beklagte dem Kläger Ende März 2005 schriftlich mit, dass sein Beitragskonto eine Forderung in Höhe eines Monatsbeitrags aufweise. Weiter wies die Beklagte in der Mitteilung darauf hin, dass bei zwei ganz oder teilweise nicht gezahlten Monatsbeiträgen die freiwillige Versicherung des Klägers kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages ende. Als die Beklagte Mitte April 2005 immer noch keine Beitragszahlung seitens des Klägers verzeichnen konnte, erklärte sie mit Schreiben vom 27. April 2005, dass die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers zum 15. April 2005 geendet habe. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises zwei fällige Monatsbeiträge nicht gezahlt habe. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005).
Der Kläger hat am 7. Juli 2005 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass er auf die Folgen eines Ausschlusses aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe er bereits am 27. April 2005 die rückständigen Beiträge angewiesen, so […]


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