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Carport – Baugrenze

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VG München 11. Kammer
Az: M 11 K 08.1386
Urteil vom 11.03.2010

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger beantragte am 10. August 2007 die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung von filigranen Carports in Holz-Glasbauweise“ auf dem Grundstück FlNr. 681/24 der Gemarkung … (= …-Str. 4 a, …). Nach dem Eingabeplan sind die Carports im „Vorgartenbereich“ des Wohngebäudes (und damit an die …-Straße angrenzend) situiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauantrag und den Eingabeplan vom 8. August 2007 verwiesen.
Die Beigeladene verweigerte am 29. Oktober 2007 dem Bauvorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen. Das Bauvorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und im Geltungsbereich eines im Aufstellungsverfahren befindlichen und noch keine formelle Planreife (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) besitzenden Bebauungsplans (Nr. …). Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. Einer Abweichung von den Festsetzungen der örtlichen Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen (bezüglich der Situierung der Carports im „Vorgartenbereich“) werde nicht zugestimmt. Auf die Stellungnahme der Beigeladenen (Bl. 10 bis 14 der Bauakte) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15. November 2007 (Bl. 15/16 der Bauakte) teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, es bestehe keine Aussicht auf Erteilung der Baugenehmigung. Die beantragten Carports widersprächen der örtlichen Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen, wonach Garagen und überdachte Stellplätze im Vorgartenbereich (= 5 m-Bereich zwischen Straßen und Gebäuden) unzulässig seien (§ 3 Nr. 2.3 der Satzung). Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen für eine Abweichung von der Satzung nicht erteilt. Die Carports (Grenzgaragen) widersprächen auch den Abstandsflächenvorschriften, weil sie eine Gesamtnutzfläche von 50 m² überschritten […]


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