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Schluss vom THC-COOH-Wert auf gelegentlichen Cannabiskonsum

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VG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 7 B 2875/08, Beschluss vom 17.11.2008
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 23. Oktober 2008 erhobenen Klage des Antragstellers (7 A 2875/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2008, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Klassen B, M, S und L) entzogen hat, ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.

Symbolfoto: vasilevkiril/Bigstock

In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht nämlich regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse.

Hier spricht viel dafür, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2008 Erfolg haben wird; zumindest sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen. Der bisher festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht.

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu e[…]


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