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Güteverhandlung als früherer Termin – Entscheidung nach Aktenlage

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 17 Sa 11/19 – Urteil vom 05.03.2020

I. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.02.2019 (7 Ca 6565/18) im Hinblick auf die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung (Arbeitszeugnis) zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.762,24 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. August 2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin – die Entgeltabrechnung für den Monat August 2018 – die Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung – den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2018 und die Mitteilung über den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung herauszugeben.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.150 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. September 2018 zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und Arbeitspapiere.

Die Klägerin war vom 01. Mai 2017 bis 31. August 2018 bei der Beklagten zu 1 als Altenpflegerin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug seit 01. Juni 2018 3.150,00 Euro zuzüglich Zuschläge. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung. Die Beklagte zu 1 betreibt einen Pflegedienst, die Beklagten zu 2 und 3 sind Gesellschafter der Beklagten zu 1.

Der nicht datierte schriftliche Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 (siehe Anlage K3, Abl. 50 der Akte ArbG) enthält zur Arbeitszeit in § 5 folgende Regelung:

„Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt zurzeit 180,0 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

Für den Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Arbeitszeitkonto werden Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit als Plus- und Unterschreitungen als Minusstunden erfasst. Plusstunden werden grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen. Im laufenden Jahr beträgt die Höchstgrenze für Guthabenstunden 50 Stunden und für Minusstunden 30 Stunden. Zum Jahresende haben beide Parteien dafür Sorge zu tragen, dass das Arbeitszeitkonto ausgeglichen ist. Ein verbleibender Zeitsaldo wird ins Folgejahr übertragen und muss bis zum 31.03. […]


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