OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 20 W 432/00
Entscheidung vom 28.08.2001
Vorinstanzen: LG Gießen – Az.: 7 T 276/00; AG Gießen – Az.: 22 VI R 1/98
In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21.09.2000 am 28.08.2001 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.
Geschäftswert: 1.500.000.- DM
Gründe
Der Erblasser und dessen erste Ehefrau haben am 13.07.1979 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie folgende letztwilligen Verfügungen getroffen haben:
„1. Wir setzen uns gegenseitig als ausschließliche Alleinerben ein.
2. Der Überlebende von uns beiden soll in der Verfügung über den Nachlaß des Erstversterbenden und über sein eigenes Vermögen in keiner Weise beschränkt sein.
3. Verlangt eines unserer Kinder aus dem Nachlaß des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil, so soll es auch nach dem Tod des zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil aus dessen Nachlaß erhalten.
4. Weiteres haben wir nicht zu bestimmen.“
Die erste Ehefrau des Erblassers ist am 15.05.1995 verstorben. Am 21.10.1997 hat der Erblasser mit der Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen und mit dieser am 09.11.1997 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem neben einer Verwaltungsvollstreckung bis zum Jahr 2020 durch einen vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker u. a. bestimmt ist, dass die Beteiligte zu 3) nach dem Erblasser befreite Vorerbin zur Hälfte und die beiden Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2), Erben zu je einem Viertel sein sollen. Der Beteiligten zu 3) wird in dem gemeinschaftlichen Testament ein lebenslanger Nießbrauch am Erbteil der Beteiligten zu 1) und 2) eingeräumt. Zu Nacherben sind die Beteiligten zu 1) und 2) eingesetzt.
Im Vorverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10. Juli 1998 (Bl. 58 ff d.A.) den Ant[…]