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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wertermittlungsanspruch Pflichtteilsberechtigter für Grundstück

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LG Hamburg – Az.: 311 O 172/17 – Urteil vom 16.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Wertermittlung der Grundstücke H. Weg… und L. Str. … in H..

Der Kläger ist der Sohn des am 02.01.2017 verstorbenen Notars Dr. G. H. (Erblasser) aus erster Ehe. Er wurde durch das Testament des Erblassers vom 24.02.2016 auf den Pflichtteil gesetzt (Anlage K 1). Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers und seine testamentarische Alleinerbin.

Das Grundstück L. Str. … wurde im Jahr 2008 durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben (vgl. Kaufvertrag als Anlage K 7). An dieser Gesellschaft waren die Beklagte und der Erblasser zu gleichen Teilen beteiligt und gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt. Zur Finanzierung des Kaufpreises des Grundstücks L. Str. … in Höhe von 145.000,- € wurde ein Darlehen der H. in Höhe von 125.000,- € in Anspruch genommen (vgl. Anlage B 2), für welches die Gesellschafter zu gleichen Teilen hafteten. Zur Absicherung wurde zugunsten der H. eine Grundschuld im Nennbetrag von 125.000,- € in das Grundbuch eingetragen (Anlage B 3). Der restliche Kaufpreis stammte aus Eigenmitteln der Gesellschafter.

In einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung (Anlage B 5) mit Datum vom 11.09.2014, die die Beklagte und der Erblasser unter anderem hinsichtlich des Grundstücks L. Str. … getroffen haben, heißt es:

„Die Gesellschaft wird mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst; der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst dem Überlebenden an. Die Erben erhalten – soweit gesetzlich zulässig – keine Abfindung; sie können jedoch vom verbleibenden Gesellschafter die uneingeschränkte Freistellung aus der (Mit-)Haftung für etwaige Verbindlichkeiten verlangen, die vom verstorbenen Gesellschafter zur Finanzierung des Erwerbs und der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens eingegangen wurden. Dieser wechselseitige Abfindungsausschluss beruht auf dem beiderseits etwa gleich hohen Risiko des Vorversterbens und ist im Interesse des jeweils überlebenden Gesellschafters vereinbart.“

Nach dem Tod des Erblassers ist die Beklagte als Alleineigentümerin des Grundstücks L. Str. … im Grundbuch eingetragen worden (Anlage B 1).

Eigentümerin des Grundstücks H. Weg[…]


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