Grundsatz:
Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem Elternteil allein übertragen werden. Im übrigen kann es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 5 UF 66/99
Beschluss 17.08.2000
Vorinstanz: AmtsG -FamG- Zweibrücken – Az.: 2 F 5/99
In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern für das minderjährige Kind hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Juni 1999, eingegangen am 2. Juni 1999, gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zweibrücken vom 14. Mai 1999, zugestellt am 27. Mai 1999, nach Anhörung der Beteiligten am 17. August 2000 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert:
Die elterliche Sorge für das betroffene Kind wird von beiden Eltern ausgeübt, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wird der Mutter des Kindes zur alleinigen Ausübung übertragen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind in keinem der beiden Rechtszüge zu erstatten.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Eltern des betroffenen Kindes sind seit 17. Februar 2000 voneinander geschieden. Sie üben die elterliche Sorge für die beiden anderen aus der Ehe hervorgegangenen und im Haushalt des Vaters lebenden Kinder gemeinsam aus. Seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung lebt das betroffene Kind bei der Mutter, die aus einer neuen nichtehelichen Verbindung noch ein im Dezember 1999 geborenes Kind hat. Sie ist nicht berufstätig.
Der Antragsgegner ist selbständiger Handwerksmeister. Bei der Betreuung der beiden seit der Trennung der Eltern bei ihm verbliebenen Kinder wird er durch seine Eltern unterstützt.
Beide Elternteile haben sich von den zuständigen Jugendämtern beraten l[…]