Leitsatz – nicht amtlich: Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich der Ein- oder Aussteigende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher nach hinten durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür zunächst nur langsam spaltbreit (bis zu 10 cm) und weiter erst dann öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Soweit – wie bei modernen PKW in der Regel – eine Beobachtung nach hinten ohne spaltweises Türöffnen möglich ist, ist dieses auch ohne vorherige Rückschau unzulässig. Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis kann der Aussteigende nur dadurch erschüttern, dass er einen atypischen Ablauf des Verkehrsunfalls darstellt. Der fließende Verkehr hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem ruhenden Verkehr und darf auf die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Der fließende Verkehr muss deshalb beim Vorbeifahren an Fahrzeugen nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist. Der beim Vorbeifahren hiernach einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Es reicht beim Vorbeifahren in der Regel ein Abstand von 0,50 m zum parkenden Fahrzeug aus. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 23/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es ist ferner beabsichtigt, das Rubrum gemäß § 319 ZPO insoweit zu berichtigen, als Beklagte zu 2. nicht die I Versicherung AG ist, sondern die I2 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, X-Straße 2, D. Die Berufungsführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
G r ü n d e :
I. Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. 1….
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