Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Az.: 4 UE 1706/94
Urteil vom 16.07.1998
Vorinstanz: Verwaltungsgerichts Darmstadt, Urteil vom 02.02.1994
Rechtsquellen:
§ 2 Abs. 1 HBO 1977/1990/1993 § 7 Abs. 4 HBO 1977 § 8 HBO 19 9 0 § 6 HBO 1993
Schlagwörter:
Abstandsfläche, bauliche Anlage, gebäudegleiche Wirkung, Grundstücksgrenze, Parabolantenne
Leitsätze:
1. Parabolantennen sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 HBO 1977/1990/1993.
2. Parabolantennen können im Einzelfall je nach Größe und nach Beschaffenheit des Aufstellungsortes gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 8 Abs. 10 HBO 1990 bzw. § 6 Abs. 9 HBO 1993 haben.
3. Einzelfall, in dem zwei auf dem Flachdach einer ca. 2,5 m hohen Grenzgarage in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze angebrachte Parabolantennen mit einem Durchmesser von ca. 1,2 m gebäudegleiche Wirkung haben und daher in der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsfläche unzulässig sind.
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Baurechts, hier: Beseitigungsverfügung, hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1998 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Februar 1994 wird zurückgewiesen .
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Grenzgarage bebauten Grundstücks in der Gemarkung Nieder-Ramstadt, Flur. Im Jahr 1989 befestigten die Kläger auf dem Flachdach der Garage […]