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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei behaupteter unbewusster Betäubungsmittelaufnahme

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 18.2577 – Beschluss vom 13.02.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Durch polizeiliche Mitteilung vom 30. Januar 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Starnberg bekannt, dass die Polizei beim Kläger am 13. Oktober 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle um 15:00 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Der Kläger habe unkonzentriert und örtlich nicht orientiert gewirkt. Ein Urintest sei positiv auf THC und Kokain verlaufen. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, zuletzt am vergangenen Wochenende auf einer Party eventuell mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein. Jetzt sei er auf dem Weg ins Sonnenstudio. Wenige Minuten später habe er darauf bestanden, aus dem Sonnenstudio gekommen zu sein. Ein Fahrzeug habe er in letzter Zeit nicht geführt. Wenige Minuten später wiederum habe er ausgesagt, mit seiner Tante beim Essen gewesen zu sein und jetzt nach Hause zu fahren. Dass seine Fahrtrichtung nicht in Richtung Wohnanschrift liege, habe er sich nicht erklären können.

Aus einem rechtsmedizinischen Gutachten der LMU vom 12. Januar 2017 ergab sich, dass die dem Kläger eine Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe 7,2 ng/ml THC, 2,8 ng/ml Hydroxy-THC und 67 ng/ml THC-Carbonsäure und 7,1 ng/ml des Kokainabbauprodukts Benzoylecgnonin enthielt. Die sehr geringe Konzentration dieses Kokainstoffwechselabbauprodukts weise auf eine gering dosierte und/oder eine Zeit zurückliegende Kokainaufnahme hin. Der ärztliche Untersuchungsbericht beschreibe keine der relevanten Ausfallerscheinungen, die sicher auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, diese werde nicht ohne weiteres durch eine einmalige Fahrt mit Cannabis gerechtfertigt.

Nachdem auf telefonischen Hinweis auf den nachgewiesenen Kokainkonsum hin keine Äußerung mehr erfolgt war, entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2017 gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb eine[…]


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