Gutachtensanordnung unrichtige Rechtsgrundlage
VG Aachen – Az.: 3 L 155/20 – Beschluss vom 27.04.2020
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 3 K 437/20 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Führerschein ist dem Antragsteller herauszugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 3 K 437/20 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Vorliegend setzt sich das private Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse durch. Dieses Abwägungsergebnis beruht auf einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach ist davon auszugehen, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2020 den betroffenen Antragsteller in seinen Rechten verletzt und im Klageverfahren aufzuheben sein wird.
Die darin enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis ist als rechtswidrig anzusehen.
Der Antragsgegner durfte nicht nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung u.a. dann schließen, wenn der Betroffene ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Zwar hat der Antragsteller das geforderte amtsärztliche Gutachten, in welchem ihm die Leiterin des Gesundheitsamts T. und die Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen F. einen Zustand nach Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz seit dem Jahr 2017 bescheinigen, erst am 19. Februar 2020 und damit nicht nur nach Fristablauf, sondern sogar erst nach Zustellung der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2020 vorgelegt. Auf eine derartige Säumnis darf nach § 1[…]