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Zwangsräumung einer Mietwohnung -Pflichten des Gerichtsvollziehers

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AG Wedding, Az.: 31 M 8072/16

Beschluss vom 12.07.2016

In der Zwangsvollstreckungssache wird die Gerichtsvollzieherin … auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.07.2016 hin angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 15.06.2016 auszuführen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Gläubigerin verfügt gegen den Schuldner über ein Versäumnisurteil des AG Wedding, Aktenzeichen 6aC 96/16.

Foto: style-photography.de/Bigstock

Der Schuldner wurde darin u.a. verurteilt, die im Hause … 13347 Berlin, 2. OG rechts gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern nebst Küche, Bad und Flur, insgesamt ca. 51,35 m², zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Am 15.06.2016 stellte die Gläubigerin bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin den Vollstreckungsauftrag zur Räumung bzw. die Inbesitznahme zu veranlassen. Mit Schreiben vom 05.07.2016 lehnte die Gerichtsvollzieherin die begehrte Amtshandlung ab, weil ihr bekannt sei, dass in der Wohnung auch die Tochter des Schuldners und ggfl deren Freundin wohnhaft seien.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung und macht geltend, dass die Ablehnung des Auftrages rechtswidrig sei. Insbesondere müsse sich die Gerichtsvollzieherin davon überzeugen, dass weitere Personen in der Wohnung tatsächlich aufhältig seien und auch ihr Besitzrecht daran geltend machten.

Die Gerichtsvollzieherin hat telefonisch gegenüber der Unterzeichnenden eine Abhilfe bzgl. der Erinnerung abgelehnt.

Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat die Gerichtvollzieherin die Durchführung des erteilten Zwangsvollstreckungsauftrages aufgrund des rechtskräftigen Räumungstitels gegen den Schuldner abgelehnt.

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Gläubigerin verfügt über einen rechtskräftigen Räumungstitel gegen den Schuldner, der diesem auch zugestellt wurde. Sie hat einen zulässigen Vollstreckungsauftrag bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin gestellt.

Die Mitteilung der Gerichtsvollzieherin, dass in der Wohnung auch die Tochter des Schuldners wohnt, rechtfertigt die Zurückweisung des Vollstreckungsauftrages nicht. Denn das allein genügt nicht.

Die Ger[…]


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