Unangemessener Ermittlungsaufwand: Fahrtenbuchauflage trotz Rechtshilfe
In diesem Fall geht es um die Beschwerde eines Fahrzeughalters gegen eine von der Behörde auferlegte Fahrtenbuchauflage, die nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Fahrzeug verhängt wurde. Die entscheidende Frage hierbei ist, ob der Antrag auf Rechtshilfe von Seiten der Behörde als unangemessener Ermittlungsaufwand angesehen werden kann, da der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht ermittelt werden konnte. Der Hauptpunkt des Streits ist die Beurteilung der Zumutbarkeit von weiteren Ermittlungen im Ausland zur Identifizierung des Fahrzeugführers.
Die Beschwerde und der Einwand des Fahrzeughalters
Der Fahrzeughalter legte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück ein, welches die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage abgelehnt hatte. In seiner Beschwerde kritisierte der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen einer summarischen Prüfung zu Unrecht festgestellt habe, dass die Identifikation des Fahrzeugführers nach dem Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei.
Beurteilung der Vorinstanz
Die Vorinstanz war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht gegeben waren. Grund dafür war, dass der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass sein Interesse, vorläufig von den Folgen der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Fahrtenbuchauflage aus Gründen der Verkehrssicherheit sofort zu vollziehen, Vorrang hat.
Argumentation der Behörde
Die Behörde, Antragsgegner im Verfahren, ging davon aus, dass bei einem zukünftigen Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug des Antragstellers die Ermittlungen durch „hinhaltende Angaben“ zur Person des Fahrzeugführers erschwert werden könnten, insbesondere wenn der Fahrzeugführer außerhalb des Bundesgebiets wohnt.
Entscheidung des OVG Lüneburg
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte fest, dass die Argumentation des Antragstellers, dass er die Adresse des Fahrzeugführers im Bußgeldverfahren hätte angeben können, unzureichend war. Das Gericht erklärte, dass eine Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage nicht damit begründet werden kann, dass der Antragsteller eine Notwendigkeit und Zumutbarkeit weiterer Ermittlungen behauptet. Zusätzlich merkte das Gericht an, dass der Antragsteller die Schwierigkeiten von Ermittlungen deutscher V[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 181/18 – Urteil vom 15.08.2019 Die Klage wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9% und die Beklagte zu 91% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen […]