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Verkehrsunfall – Geschädigter darf eine kostenpflichtige Reparaturbestätigung einholen

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Amtsgericht Wiesbaden, Az: 91 C 4841/13 (83), Urteil vom 03.03.2014
Leitsatz vom Verfasser: Ein Geschädigter darf nach einem Verkehrsunfall eine kostenpflichtige Reparaturbestätigung bei einem Kfz-Sachverständigen einholen. Die diesbezüglich anfallenden Kosten muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sämtliche anderen in Frage gekommenen Wege wie z.B. selbst gefertigte Fotografien mit einer aktuellen Tageszeitung sich für den Geschädigten als nicht so zuverlässig und sicher darstellen. Dies insbesondere deshalb, da weil der Geschädigte in der Regel nicht nur die Reparatur an sich nachzuweisen muss, sondern auch, dass das Fahrzeug wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrstüchtigen Zustand versetzt wurde. Dies ist mit Hilfe der Prüfung durch einen und Vorlage der Reparaturbestätigung am ehesten möglich.
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wiesbaden im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO aufgrund des Verfahrensstands vom 19.02.2014 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 6.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gem. § 495 a ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in zuerkannter Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249ff BGB, 115 Abs. 1 VVG.
Zwischen den Parteien ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Sie umfasst in diesem Fall auch die geltend gemachten Kosten zur Einholung einer Reparaturbestätigung.
Der Geschädigte darf nach § 249 Abs. 2 BGB sämtliche Kosten geltend machen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ihm steht es grundsätzlich frei, einen sicheren Weg zu wählen, um Einwenden des Versicherungsunternehmens des Schädigers von vornherein aus dem Weg zu gehen, vgl[…]


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