Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV3 – Messfehler und Fehlerquellen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 liegen nicht vor:
– wenn das notwendige Einsatz-/Messprotokoll bei der Geschwindigkeitsmessung durch die Messbeamten nicht gefertigt wurde.
– wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der PTB aufgebaut wurde. Das Leivtec XV3 Geschwindigkeitsmessgerät kann nur den auflaufenden Verkehr messen. Das Gerät ist dafür ausgelegt, nur bei frontalen Messungen richtige Messergebnisse zu liefern. Messungen von stark beschleunigenden Fahrzeugen und von strak bremsenden Fahrzeugen werden von dem Gerätesensor abgebrochen! Das Messgerät darf nicht aus einem fahrenden Fahrzeug heraus betrieben werden.
– wenn das Geschwindigkeitsmessgerät mit seinen Komponenten nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken oder Sicherungsmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren.
– wenn der vorgeschriebene Selbsttest/Funktionstest bei dem Messgerät nicht vor der Messung durchgeführt wurde.
– wenn der Messfeldrahmen nicht die richtige Position hat. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Leivtec XV 3 Geschwindigkeitsmeßgerät kann es zu Zuordnungsproblemen kommen. Messungen sind nur verwertbar, wenn das Fahrzeugkennzeichen des gemessenen Fahrzeugs vollständig sichtbar ist. Im Messfeldrahmen darf sich kein weiteres Fahrzeug befinden.
– wenn Messwerte aufgrund Kolonnenmessung von Fahrzeugen einem falschen Fahrzeug zugeordnet werden.
– wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;
Die vorgenannten Punkte und Messfehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr gegen den betroffenen Fahrzeugführer verwertet werden darf und das Bußgeldverfahren gegen diesen einzustellen ist.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv