Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne Prüfung abgelehnt
In einem aktuellen Fall hat das Gericht die Klage eines Mannes abgelehnt, der die prüfungsfreie Neuerteilung seiner im Jahr 1995 entzogenen Fahrerlaubnis der Klasse B begehrte. Der Kläger hatte nach einer Trunkenheitsfahrt seine Fahrerlaubnis verloren und wollte diese nun ohne erneute Prüfung wiedererlangen.
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Grundlage des Falls
Der Kläger wandte sich im Jahr 2000 erstmals an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zwecks Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er einen Antrag stellen müsse, kontaktierte er die Behörde 18 Jahre später erneut. Die Behörde verlangte die Ablegung einer erneuten theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung, auf die der Kläger jedoch verzichten wollte.
Kein förmlicher Antrag gestellt
Der Kläger hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er eine Entscheidung der Behörde über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wünsche, solange eine solche Neuerteilung unter Auflagen gestellt werde. Damit lag kein förmlicher Antrag zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Klage mangels vorliegenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Hilfsweise wäre sie auch unbegründet gewesen. Die Klage scheiterte bereits daran, dass der Kläger keinen förmlichen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt hatte.
Kein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Entscheidung zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Im vorliegenden Fall lehnte der Kläger eine gebührenpflichtige Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde allein aus Kostengründen ab. Er versuchte dagegen die Verwaltungsgebühren zu umgehen und unmittelbar eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Das Zulässigkeitserfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll jedoch genau dies ausschließen.
Keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne Nachweis von theoretischen und praktischen Kenntnissen
Zudem kann der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zum grundsätzlich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedenfalls schon deshalb nicht beanspruchen, weil die Fahrerlaubnisbehörde deren Erteilung zu Recht von Nachweisen über theoretische und praktische Kenntnisse hätte abhängig machen müssen. Seit der Fahrerlaubnisentziehung im Jahr 1995 sind zwischenzeitlich 27 Ja[…]