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Gewerbegebiet – Wohnverbot für privates Einfamilienhaus

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VERWALTUNGSGERICHT AACHEN
Az.: 3 K 1967/08
Urteil vom 27.08.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen Bauordnungsverfügungen, die es ihnen verbieten, ein im Gewerbegebiet angemietetes Einfamilienhaus zu Wohnzwecken zu nutzen.
Eigentümer und Vermieter des Wohnhauses ist der Bauunternehmer I. T. . Auf seinem Hausgrundstück, Gemarkung V. , Flur 7, Flurstück 63 (P. -I1. – Straße 13) befindet sich in ca. 4 m Abstand vom Wohnhaus auch die Lagerhalle des Betriebs. Die Bauunternehmung T. besitzt fünf Mitarbeiter und arbeitet durchschnittlich an parallel 2 bis 3 Baustellen.
Der einschlägige Bebauungsplan der Stadt I2. (Nr. 20 b) setzt das Haus- und Lagerhallengrundstück als Gewerbegebiet fest.
Mit Baugenehmigung vom 29. Dezember 1980 genehmigte der damalige Oberkreisdirektor des Kreises I2. Herrn I. T. die Errichtung einer Lagerhalle (20 x 30 m) auf dem streitbefangenen Grundstück. In der Betriebsbeschreibung heißt es, dass diese Halle als Lagerhalle für Baugerüste, Baumaschinen und Schalmaterial bzw. der darin enthaltene Lagerraum (2,36 x 4 m) als Magazin für Werkzeuge und Kleinteile dienen soll.
Am 22. März 1982 zeigte der Bauunternehmer I. T. beim Bauordnungsamt des Beklagten den geplanten Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Lagerhallengrundstück an. In den Bauvorlagen heißt es unter der Rubrik Bauwerk: „Wohnhausanbau an eine Lagerhalle für den Lagermeister.“
Bei der Vorprüfung des Bauvorhabens vermerkte der zuständige Mitarbeiter des Bauordnungsamtes am 29. März 1982, dass eine Befreiung von den zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplanes dann möglich sei, wenn der Charakter des Vorhabens als Betriebswohnung durch Baulast gesichert werde.
Mit Schreiben vom 1. April 1982 teilte der Beklagte mit, dass die vorläufige Prüfung der Bauanzeige ergeben habe, dass über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht innerhalb der gemäß § 89 Abs. 3 BauO NRW 1970 vorgesehenen Monatsfrist entschieden werden könne. Die Frist müsse daher bis zum 1. Juli 1982 verlängert werden.
Am 30. April 19[…]


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