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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Krankengeld – Verlust des Arbeitsplatzes – Fortbestand der Mitgliedschaft

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SG Oldenburg – Az.: S 61 KR 239/10 – Gerichtsbescheid vom 27.05.2011

Die Bescheide der Beklagten vom 14.06.2010 und 22.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2010 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 27.05.2010 hinaus als Mitglied der Beklagten krankenversichert ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 27.05.2010 hinaus Krankengeld zu gewähren, längstens bis zum Erschöpfen der Anspruchshöchstdauer.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die weitere Zahlung von Krankengeld und die Feststellung der fortdauernden Mitgliedschaft.

Der 1967 geborene Kläger war bei der Beklagten als abhängig Beschäftigter pflichtversichert. Er leidet unter Bandscheibenvorfällen im Lendenwirbelsäulenbereich. Seit dem 20.01.2010 schrieb ihn sein Hausarzt arbeitsunfähig krank.

Der Kläger stand bis zum 31.01.2010 in einem Arbeitsverhältnis als Wäschereifahrer. Ab dem 01.02.2010 bezog er Krankengeld. Sein behandelnder Arzt stellte ihm in der folgenden Zeit fortlaufende Krankmeldungen aus, unter anderem am 06.05.2010 auf nicht absehbare Zeit.

Während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 6.5. bis 27.5.2010 gewährte ihm der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld. Laut Reha-Entlassungsbericht vom 02.06.2010 kann der Kläger seine letzte berufliche Tätigkeit als Auslieferungsfahrer einer Großwäscherei dauerhaft nicht mehr ausüben, da sie mit Be- und Entladetätigkeit, der Notwendigkeit häufen Bückens, Beugens, Wiederaufrichtens, sowie des Hebens und Tragens von Lasten bis teils über 40 kg verbunden sei. Er könne aber noch andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel, ohne häufiges Arbeiten aus Rumpfzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen aus Rotationsbewegungen und ohne Zwangshaltungen über sechs Stunden täglich ausüben. Für solche Tätigkeiten wurde er als arbeitsfähig entlassen.

Am Freitag, den 28.5.2010 suchte der Kläger seinen Hausarzt erneut auf, der ihm Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 31.07.2010 bescheinigte (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Unter Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigung beantragte der Kläger (ebenfalls) am 28.05.2010 die Fortzahlung des Krankengeldes.

Am 01.06.2010 meldete sich der Kläger auf Anraten der Beklagten arbeitsuchend und bezieht nunmehr Arbeitslosengeld nach dem SGB III.

Die Beklagte stellte die Krankengeldzahlungen zum 01.06.2010 bescheidlos ein.

Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2010 Widerspru[…]


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