Betritt man ein Grundstück, bei dem am Eingang vor einem bissigen Hund gewarnt wird, so trägt man unter Umständen ein Mitverschulden, wenn man von diesem gebissen wird. Ein Hinweisschild mit dem Text: „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr“ muss einen verständigen Menschen jedoch nicht vom Betreten des Grundstücks abhalten. Ein solches Hinweisschild ist an vielen Grundstücken angebracht, auf denen Hunde gehalten werden. Seinem Inhalt nach weist es lediglich auf die Anwesenheit eines Wachhundes, nicht aber auf eine besondere Aggressivität des Tieres hin, wie dies bei dem Hinweis „Vorsicht, bissiger Hund“ der Fall sein könnte. Ist an dem Grundstückstor keine Klingel angebracht, sind alle Besucher des Hauses, seien es eingeladene Gäste, der Paketdienst oder sonstige Personen, die Kontakt zu dessen Bewohnern aufnehmen wollen darauf angewiesen, das Grundstück zu betreten, um zu der Haustürklingel zu gelangen. In einer solchen – von den Bewohnern des Grundstücks bewusst so geschaffenen – Situation und bei unverschlossenem Gartentor darf auch ein vorsichtiger Mensch davon ausgehen, dass ihm jedenfalls tagsüber, d. h. zu einer Zeit, zu der Besuche üblich sind, durch den auf dem Gelände gehaltenen Hund kein Schaden droht – sei es, weil der Hund gut erzogen oder aber weggesperrt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, Az: 1 U 38/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 117 – 118/17 und 3 Ws (B) 117/17 – Beschluss vom 07.06.2017 Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2017 werden nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen. Lediglich klarstellend bemerkt der Senat: […]