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Eigentumswohnung – Trittschalldämmung

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 5 U 201/06
Urteil vom 21.05.2007

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.10.2006 – 20 O 606/04 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor Ziffer 1. wie folgt präzisiert wird:
Die Beklagte wird verurteilt, im Gebäude W in B durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in der Wohnung Nr. 4 (1. Stock links) bzgl. des Schallschutzes der Wohnungstrenndecke zur darüber liegenden Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens 46 dB erreicht wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR.
Gründe:
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Bauträgerin, die Beseitigung von behaupteten Schallschutzmängeln einer Eigentumswohnung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.2000 (Anlage B 1) verpflichtete sich die Beklagte gegenüber den Eltern des Klägers, eine Eigentumswohnung mit 3 1/2 Zimmern und einer Wohnfläche von ca. 93 m³ in der von ihr noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage in B. , nach den am 02.06.1999 baurechtlich genehmigten Plänen und nach der dem Vertrag als Anlage beigefügten Baubeschreibung zum Kaufpreis von 580.000,00 DM einschließlich Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage zu erstellen. Im Aufteilungsplan ist die im 1. Stock befindliche Wohnung mit der Nr. 4 bezeichnet. Im für das Bauvorhaben erstellten Werbeprospekt (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A.) ist u.a. vermerkt:

„6 exklusive Eigentumswohnungen mit Tiefgarage“ und

„Der Maßstab für Traum-Wohnungen“.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages ist das Objekt von der Beklagten unter Beachtung der üblichen Sorgfalt, der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst technisch einwandfrei und nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzubereiten, zu errichten und durchzuführen. § 4 Abs. 3 enthält u.a. folgende Regelung:

„Nimmt der Käufer das Vertragsobjekt in Gebrauch, bevor die Abnahme erfolgt ist, so gilt es als mängelfrei ab[…]


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