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ALG II-Bezug und Anspruch auf Corona-Soforthilfe?

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AG Dortmund – Az.: 729 Cs – 700 Js 1273/20 – 41/21 – Urteil vom 10.06.2021

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Angeklagte ist Doktor des internationalen Rechts. Diesen Doktortitel erwarb der Angeklagte in Syrien. Im Jahre 2016 flüchtete er nach Deutschland. Er spricht acht Sprachen und hat in Deutschland den Flüchtlingsstatus erhalten. [….]

….Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat dem Angeklagten mit Strafbefehlsantrag vorgeworfen, am 21.04.2020 in Dortmund einen Subventionsbetrug begangen zu haben und sich so gemäß § 264 Abs. I Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Der Tatvorwurf im Strafbefehl lautet im Wortlaut:

„Sie stellten am 21.04.2020 gegen 14:36 Uhr online bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag auf Gewährung sogenannter Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro für Ihr Einzelunternehmen, das Sie seit dem 21.11.2019 an der Anschrift M. in Dortmund betrieben. Unter Ziffer 6.2 des Antrags versicherten Sie durch Anklicken wahrheitswidrig, dass die in Nr. 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen. Antragsvoraussetzung nach Nr. 1.1 war unter anderem, dass Sie als Soloselbständiger im Haupterwerb tätig sind. Tatsächlich erwirtschafteten Sie in 2019 einen Gewinn in Höhe von 300 Euro und erklärten für 2020 einen voraussichtlichen Gewinn in Höhe von 1800 Euro. Ein Haupterwerb lag folglich ersichtlich nicht vor. Im Antragsformular ist zu Ziff. 1.1 eindeutig auf diese Antragsvoraussetzung, die unter Ziff. 6.4 des Antrags auch als subventionserheblich bezeichnet wird, hingewiesen worden.

Die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro wurde Ihnen am 27.05.2020 auf Ihr Konto mit der IBAN DE… bei der Sparkasse … gutgeschrieben und sodann im Wesentlichen bar abverfügt.“

(Symbolfoto: footageclips/Shutterstock.com)

Das Gericht konnte feststellen, dass der Angeklagte tatsächlich den genannten Antrag gestellt hat. Das Gericht konnte feststellen, dass die Soforthilfe ausgezahlt wurde. Das Gericht konnte feststellen, dass der Angeklagte eine Flüchtlingsberatung betreibt, und zwar in Dortmund in der X-straße. Der Angeklagte hat hier ein Ladenlokal mit einer Größe von[…]


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