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Rentenzahlung – Tod des Berechtigten – Betrug durch Unterlassen

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OLG Düsseldorf
III-3 RVs 31/12
Beschluss vom 01.03.2012

Die Revision wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass von der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Gründe:
I.
Durch Anklageschrift vom 21. Oktober 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit von Juli 2003 bis Januar 2006 Betrug in 31 Fällen begangen zu haben, indem er es unterließ, dem Rentenversicherungsträger den bereits 24. Juli 1985 eingetretenen Tod seiner Mutter mitzuteilen. In dem vorgenannten Zeitraum zahlte die Rentenversicherung insgesamt 20.288,51 Euro Altersruhegeld auf ein Konto der Verstorbenen weiter. Für dieses besaß der Angeklagte eine Vollmacht. Die monatlich eingehenden Beträge von etwa 650 Euro hob er ab und verbrauchte sie für sich.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 9. Januar 2009 wegen Betruges in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass es sich um einen Fall des Betruges handele, und die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer vom Angeklagten zu verantwortenden Täuschung durch Unterlassen, einer entsprechenden Irrtumserregung sowie einer dadurch veranlassten Vermögensverfügung des Rentenversicherungsträgers, die zu einem Schaden geführt hat – und damit von einem Betrug durch Unterlassen (§§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) – ausgegangen ist.
a) Wie durch[…]


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