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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Haftung für Handwerker

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Landgericht Düsseldorf
Az: 11 O 450/07
Urteil vom 30.04.2008

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der der Streitverkündeten entstandenen Kosten werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand:
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Einbeziehung der VGB 62 abgeschlossen. Bei einem Wasserschaden wurde die geflieste Kellerebene des klägerischen Wohnhauses so stark durchfeuchtet, dass u.a. eine Estrichaustrocknung notwendig war. Dieser versicherte Wasserschaden, bei der Beklagten unter der Schadensnummer GEV 200231.05 geführt, wurde durch einen Schadensregulierer der Beklagten besichtigt.

Dieser empfahl den Klägern zur handwerklichen Beseitigung des Schadens die Firma X , die dann auch durch den Kläger 1) am 31.08.2005 schriftlich mit der Schadensbehebung beauftragt wurde. Dabei wurde die Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte in Höhe der Forderung der Firma X gegen die Kläger zu Gunsten der Firma X vereinbart.

Diese setzte zur Austrocknung des Bodens in den Kreuzfugen zwischen jeweils vier Platten diverse Bohrlöcher mit einem Radius von 6 – 8 mm an. Dadurch entstand eine Wertminderung, die in dem Gutachten vom 05.05.2006 (BI. 55 ff. GA) mit € 2051,20 veranschlagt wurde (BI. 59 GA). Die Beklagte regulierte den Schaden in der Höhe der Rechnung der Firma X direkt an diese, sowie der eingetretene Wertminderung an die Kläger.

Die Kläger behaupten, die Firma X sei seitens der Beklagten nicht lediglich empfohlen worden, vielmehr sei deren Beauftragung seitens der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten als zwingend anzusehen. Dies v.a in Hinblick auf die beworbene Kompetenz und die erforderliche Sicherheit und Klarheit bei der Schadensregulierung (BI. 64 GA). Die ausgeführten Arbeiten seien zudem nicht sach- und fachgerecht.

Sie sind der Ansicht, dass die Beklagte so zu behandeln sei, als ob sie die Firma X selbst zur Schadensregulierung beauftragt habe und zum Ersatz der durch die nach klägerischem Dafürhalten nicht fachgerechte Arbeit der Firma X entstandenen Schäden verpflichtet sei.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 8.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zah[…]


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