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Liegt bei einem Patienten ein Krebsverdacht vor, so muss der behandelnde Arzt diesen auf anstehende Vorsorgeuntersuchungen hinweisen. Er muss jedoch nicht überwachen, ob der Patient diese sodann auch wahrnimmt (OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2010, Az: 5 U 186/10). Jeder Patient hat die Vorsorgeuntersuchungen in seinem eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die diesbezüglichen Termine zu notieren.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/fuersorgepflicht-eines-arztes-bei-krebsverdacht_695/