Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheinsicht – Anspruch bei berechtigtem Interesse

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 43/18 – Beschluss vom 05.12.2018

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 6. August 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben – Grundbuchamt – vom 27. Juli 2018 aufgehoben, soweit der Antrag auf Einsicht in die Grundakte zurückgewiesen worden ist.

Das Amtsgericht Haldensleben – Grundbuchamt – wird angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in die Grundakten von O. Blatt … 6 durch Erteilung von einfachen Abschriften des Eintragungsantrages der Verbandsgemeinde F. vom 18. Dezember 2017 (Bl. 1 und 2 d.A.) zu erteilen.
Gründe
I.

Die Eigentümer des im Grundbuch von O. Blatt … 3 verzeichneten Grundstücks hatten das Eigentum durch Verzicht aufgegeben, was am 27. August 2007 in das Grundbuch eingetragen worden war.

Am 20. Dezember 2017 ging bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Haldensleben ein Antrag der Verbandsgemeinde F. vom 18. Dezember 2017 ein mit der Bitte, die Gemeinde I. als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, weil diese sich die Flurstücke aneignen wolle. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017, bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Haldensleben 27. Dezember 2017, legte der Notar D. eine Aneignungserklärung des Antragstellers vor mit der Bitte, diesen als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 trug das Grundbuchamt die Gemeinde I. als Eigentümer in das Grundbuch – nach Abschreibung auf das Grundbuch Blatt … 6 – ein. Mit Beschluss vom gleichen Tage wies es den Eintragungsantrag des Antragstellers zurück, weil die Grundstücke nicht herrenlos seien.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 2018 mit der Begründung Beschwerde ein, dass zum Zeitpunkt seiner Antragstellung das Grundstück herrenlos gewesen sei. Außerdem beantragte er Einsicht in die Grundakte bzgl. der Dokumente und Urkunden des anderen Antrags. Daraufhin teilte das Grundbuchamt mit, dass zum Zeitpunkt des Einganges seines Antrages schon eine weitere Aneignungserklärung vorgelegen habe.

Das Grundbuchamt – Rechtspflegerin – half durch Beschluss vom 27. Juli 2018 der Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2018 nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht (12 Wx 40/18) mit der Begründung zur Entscheidung vor, dass im Zeitpunkt des Antrages zur Eintragung der Aneignung schon eine andere Aneignungserklärung vorgelegen habe. Hinsichtlich der Akteneinsicht sei es so, dass Grundakten nicht versandt werden dürften. Soweit der Antragsteller klarstelle, dass Kopien des Vorganges gewünscht seien, erüb[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv