OLG Frankfurt
Az.: 23 U 2/09
Urteil vom 09.12.2009
Vorinstanz: LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2008, Az: 2-19 O 86/06
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. November 2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-19 O 86/06 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.737,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an dem Fonds A Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. .. „O1, O2″ B KG, Beteiligungs-Nr.: ….
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.262,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger die gezahlten Zinsen und sonstigen Kreditkosten für das wegen der Beteiligung aufgenommene Darlehen über 11.580,00 DM bei der C-Bank O3 zu erstatten und den Kläger von den Verbindlichkeiten aus diesem Darlehen, hinsichtlich der Darlehensvaluta unter Anrechung auf die tenorierte Zahlung, in Zukunft freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzug der Annahme befinden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30% und die Beklagten als Gesamtschuldner 70% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.