Aufbauseminar für Probefahrer nach Rechtsfahrgebot-Verstoß rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil (Az.: 7 K 4464/14) vom 26. Juni 2015 entschieden, dass die Anordnung eines Aufbauseminars während der Probezeit für den Kläger rechtmäßig ist. Der Kläger, ein junger Fahrerlaubnisinhaber, hatte gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und wurde daraufhin zu einem Aufbauseminar verpflichtet. Der Kläger hatte gegen diese Anordnung geklagt, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Teilnahme am Aufbauseminar eine angemessene Reaktion auf die begangene Ordnungswidrigkeit darstellt.
[toc]
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 K 4464/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Urteil des VG Gelsenkirchen bestätigt Aufbauseminar-Anordnung für jungen Fahrer nach Verstoß gegen Rechtsfahrgebot.
Probezeitverstoß führt zur Pflichtteilnahme an Aufbauseminar.
Kläger wehrte sich erfolglos gegen die Anordnung und muss Kosten des Verfahrens tragen.
Entscheidung stützt sich auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.
Ordnungswidrigkeit zählt als schwerwiegende Zuwiderhandlung innerhalb der Probezeit.
Fahrerlaubnisentzug erfolgte in separatem Verfahren, unabhängig von diesem Urteil.
Kläger muss die Kosten des Verfahrens übernehmen und hat Möglichkeit zur Sicherheitsleistung gegen Vollstreckung.
Verstöße in der Probezeit können teure Folgen haben
Fahrerlaubnisneulingen innerhalb der zweijährigen Probezeit drohen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung harte Sanktionen. Dies kann neben Bußgeldern auch die Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminaren umfassen. Letztere verfolgen das Ziel, Fahranfängern nach Regelverstößen durch Teilnahme an Schulungen die Gefahren im Straßenverkehr nochmals zu verdeutlichen.
Juristen sehen in solchen Aufbauseminaren ein sinnvolles Instrument, um jungen Fah[…]