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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung eines schadstoffreduzierten Pkws

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VII R 74/00
Urteil vom 12. Juni 2001
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

Leitsatz:
Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet war oder aber vorübergehend stillgelegt worden ist.
Normen: § 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG 1994 i.d.F. vom 6. August 1998, § 3b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 KraftStG 1994 i.d.F. vom 19. Dezember 2000

Gründe
I.
Auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 8. Januar 1999 ein PKW (Fremdzündungsmotor, Schadstoffschlüssel 30, sog. Euro-3-PKW) zugelassen. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war bereits am 23. Dezember 1997 erfolgt. In der Zeit vom 29. Dezember 1997 bis 5. Februar 1998 und vom 11. November 1998 bis 8. Januar 1999 war der PKW stillgelegt.
Mit Bescheid vom … befreite der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) das Halten des Fahrzeugs für die Zeit vom 23. Dezember 1997 bis 24. März 1999 von der Kraftfahrzeugsteuer und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ab 25. März 1999 auf jährlich 200 DM fest.
Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger begehrte, die befristet gewährte Steuerbefreiung um die Zeiten der vorübergehenden Stilllegung zu verlängern, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Zeiten der vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeuges nach der Regelung in § 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG nicht zu einer Verlängerung der Steuerbefreiung führen. Hierfür spreche insbesondere der gesetzgeberische Wille und das mit der Norm verfolgte Ziel. Wortlaut und Systematik ließen eine solche Auslegung ebenfalls zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Steuerbefreiung gemäß § 3b KraftStG werde gewährt, bis ein bestimmter Betrag erreicht sei, nicht für einen von vornherein festgelegten Zeitraum. Die Regelung des § 3b Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz sei daher nach dem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass sich im Falle einer vorübergehenden […]


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