Oberlandesgericht Schleswig
Az.: 5 U 4/07
Urteil vom 28.06.2007
Leitsätze:
Überlässt ein Kontoinhaber sein Konto einem Dritten zur Erledigung von Geldgeschäften in eigener Verantwortung dieses Dritten, muss er sich das Wissen des Dritten über rechtsgrundlose Eingänge auf diesem Konto in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.340,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.315,73 EUR seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von 5.340,83 EUR aus einem unter dessen Namen abgeschlossenen Darlehensvertrag.
Der Beklagte und seine damalige Ehefrau (Streitverkündete) führten bei der Sparkasse S. ein gemeinsames Girokonto (Oder-Konto). Auf dieses Konto überwies die Klägerin am 16.10.2000 eine Darlehensvaluta in Höhe von 15.000 DM. Dieser Überweisung lagen folgende Vorgänge zugrunde:
Die Klägerin erhielt eine mit den Personalien und persönlichen Angaben des Beklagten ausgefüllte und unter dem 10.09.2000 mit „A.B.“ unterzeichnete Kreditanfrage für einen „Vertrauenskredit“ über 15.000 DM. Aufgrund dieses Kreditantrages übersandte sie einen auf den Namen des Beklagten lautenden Kreditvertrag an dessen Anschrift. Am 27.09.2000 erhielt die Klägerin den Kreditantrag per Post zurückgesandt. Er war zweifach mit „A.B.“ unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 28.09.2000 teilte die Klägerin mit, den Kredit ausbezahlt zu haben. Dieses Schreiben wurde per Rückschein mit Identitätsfeststellung (PostIdent) an den Beklagten verschickt. Der PostIdent-Bogen gelangte unterzeichnet mit „A.B.“ zurück. Parallel zu diesem Schreiben verschickte die Klägerin formlos eine Benachrichtigung[…]