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Fahrverbot – beharrlicher Verstoß und Anlasstat  

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OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 865/05
Beschluss vom 09.05.2006

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 25.10.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 25.10.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150,- EUR festgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 26.05.2004 gegen 08.19 Uhr mit dem von ihm geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX in Löhne auf der B 1 (Koblenzer Straße) in Fahrtrichtung Löhne in Höhe des Hauses Nr. 310 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h, und zwar unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von der gemessenen Geschwindigkeit im Umfang von 3 km/h.

Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene in der Vergangenheit wie folgt bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Durch Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde Region Hannover vom 29.05.2002, rechtskräftig seit dem 18.06.2002, wurde gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h eine Geldbuße festgesetzt.

2. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 22.03.2004, rechtskräftig seit dem 15.05.2004, wurde gegen den Betroffenen wegen Mißachtens des Rotlichts der Lichtzeichenanlage eine Geldbuße festgesetzt.

3. Die Bußgeldbehörde der Stadt Münster erließ am 18.05.2[…]


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