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Nachbarskatze – Beeinträchtigungen eines Grundstückeigentümers

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AG Offenbach – Az.: 380 C 268/11 – Urteil vom 25.07.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassung von Beeinträchtigungen durch freilaufende Katzen. Sie sind Nachbarn im A. G. Weg in H.. Die Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander. Das obligatorische Streitschlichtungsverfahren hatte keinen Erfolg.

Symbolfoto: Von RJ22 /Shutterstock.com

Die Kläger behaupten, die Beklagten würden drei Katzen halten, eine schwarze, eine braune sowie eine schwarz-weiße Katze. Die Katzen würden ständig die Grundstücksgrenze überqueren und sich auf dem Grundstück der Kläger aufhalten. Dabei würden die Beete zerkratzt und mit Kot verunreinigt. Fische aus dem Gartenteich würden getötet. Auf die Katzenprotokolle und vorgelegten Lichtbilder wird Bezug genommen (vgl. Bl. 6 ff.; 44 ff.; 94 ff. d.A.). Dies trage sich seit dem Jahr 2009 zu. Aufgrund der baulichen Situation der Grundstücke zueinander könnten die Katzen nur über Nachbargrundstücke, also auch über das Grundstück der Kläger, Zugang zum hinteren Gartenbereich der Beklagten erlangen. Durch die Kot- und Urinverunreinigungen der Gartenbeete und Kratzspuren seien die Kläger erheblichen Belästigungen ausgesetzt und der Garten könne nur durch erheblichen Mehraufwand sauber gehalten werden. Abwehrmaßnahmen hätten keinen Erfolg gezeigt. Die Installation elektrischer Abwehranlagen oder elektromagnetischer Halsbänder für die Katzen hätten die Beklagten verweigert.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück „A. G. Weg“ in H. durch ungehinderten Freilauf der von ihnen gehaltenen Katzen zu beeinträchtigen sowie den Beklagten zu 1) und 2) anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sie ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wir[…]


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